Transparente Verwaltung
Unsere Mitarbeiterinnen - unser Team
Unsere motivierten MitarbeiterInnen verfügen über eine hohe fachliche und soziale Kompetenz. Sie haben Geduld und nehmen sich Zeit.
Unsere Teams sind kunterbunt gemischt
BERUFSBILDER = siehe Anlage zum Kollektivvertrag
Pflege und Betreuung = Krankenpflegerin – Sozialbetreuerin – Altenpflegerin – Pflegehelferin – Soziale Hilfskraft
Reinigung und Wäscherei = Heimgehilfen
Küche = Köchin und Heimgehilfen
Verwaltung = Sekretärin Direktorin
VERHALTENSKODEX für Seniorenwohnheime
Kollektivverträge
Rechte Pflichten Gehälter für unsere Mitarbeiterinnen werden von den geltenden Kollektivverträgen für die Gemeinden, Altersheime und Bezirksgemeinschaften geregelt.
Wichtige Neuerungen und wirtschaftliche Verbesserungen wurden besonders durch den neuen Bereichsvertrag SOZIALES vom 08.08.2025 geregelt = siehe Anlage unten
Führungskräfte
Spitzenpositionen in der Verwaltung = Die Figur des Generaldirektors gibt es in den Seniorenwohnheimen nicht
Führungskräfte im Betrieb: Direktorin Sibille Tschenett
Verantwortliche für Korruptionsvorbeugung, Transparenz und Cybersecurity: Sibille Tschenett
Die Direktorin erklärt, dass sie keine weiteren Aufträge bei anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften hat und keine Beauftragungen mit Vergütungen zu Lasten der öffentlichen Finanzen hat.
Rechte, Pflichten und Entlohnung der Direktoren in den Seniorenwohnheimen sind im Bereichsabkommen für die Führungskräfte der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und ÖBPB geregelt – siehe Anlage
- Liste der Führungspositionen = keine Kompetenz in diesem Bereich.
- Freie Stellen der Führungskräfte = keine
- Führungskräftealbum = keine Kompetenz in diesem Bereich.
- Ausgeschiedene Führungskräfte = keine
- Sanktionen wegen unterlassener Mitteilung von Daten = Die Verletzung der Offenlegungspflichten sieht Verwaltungsstrafen von Euro 500,00 bis Euro 10.000,00 gemäß Artikel 47 G.D.vom 14. März 2013, Nr. 33 vor.
- Organisatorische Positionen = Pflegedienstkoordinatorinnen
- Spesen des Personals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis = keine Verpflichtung, die Daten zum jährlichen Konto des Personals im Sinne des Artikels 60, Absatz 2 des GvD. 165/2001 mitzuteilen
- Jährliche Personalstatistik = keine Verpflichtung, die Daten zum jährlichen Konto des Personals im Sinne des Artikels 60, Absatz 2 des GvD. 165/2001 mitzuteilen
- Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis und deren Spesen = keine Verpflichtung, die Daten zum jährlichen Konto des Personals im Sinne des Artikels 60, Absatz 2 des GvD. 165/2001 mitzuteilen
- Abwesenheitsquote = wird nicht ausgewertet
- An die Bediensteten erteilte und genehmigte Aufträge = Keine ermächtigten Aufträge an die Bediensteten
- Tarifverhandlungen = Ergänzende Verhandlungen
- Dezentrale Abkommen und Kosten = Die nationalen Kollektivverträge werden nicht angewandt. Es sind keine Fonds für dezentrale Abkommen vorgesehen.
- OIV (Unabhängiges Bewertungsorgan) = Dem Betrieb fehlt ein unabhängiges Bewertungsorgan oder eine andere ähnliche Struktur, denen von Artikel 14 des GvD Nr. 150/2009 vorgesehene Kompetenzen zugewiesen sind. Diese Aufgabe wurde der Direktorin übertragen.

